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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB als PDF-Dokument (33kb)
I. Lieferbedingungen der bsk büro + designhaus GmbH für Verträge
mit Verbrauchern ("AGB") - Kurzfassung
- Geltungsbereich
Die AGB der bsk büro + designhaus GmbH ("AN") unter Ziffer
I. gelten nur für Verträge zwischen dem AN und Verbrauchern
("AG"), die nicht über Fernkommunikationsmittel (§
312 b Abs. 2 BGB) zustande kommen. Sie gelten für die Lieferungen
und Leistungen des AN an den AG auf Grund des zwischen AN und AG geschlossenen
Vertrages. Ergänzend gelten die ausführlichen "Lieferbedingungen
Inland der bsk büro + designhaus GmbH für Verträge mit
Verbrauchern. ("AGB")"
- Angebot
Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich und abschließend
in der Technischen Spezifikation des AN festgelegt. An das Angebot hält
sich der AN 14 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
- Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil
der AN von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der
Vorrat des AN für die Lieferung erschöpft ist, ist der AN berechtigt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen.
Ist dies nicht möglich, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
- Liefer- und Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang
4.1 Preise gelten ab Sitz des AN ("Erfüllungsort"). Es
gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Porto und Versandkosten
werden gesondert nach Aufwand berechnet.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation
oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3 Die Gefahr geht auf den AG am Erfüllungsort über, sobald
der AN die Lieferung der zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt oder dem AG selbst übergeben hat.
4.4 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Außendienstmitarbeiter
des AN sind nicht inkassoberechtigt.
4.5 Sämtliche Preise sind Endpreise in EUR und enthalten bereits
die gesetzliche Umsatzsteuer.
4.6 Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung bleibt Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den AG aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche.
- Sachmängel
6.1 Sachmängelansprüche verjähren bei neu hergestellten
Sachen in 24 Monaten ab Lieferung, bei nicht neu hergestellten Sachen
(gebrauchte Sachen, Ausstellungsstücke usw.) in 12 Monaten ab Lieferung.
6.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach
dem Gefahrübergang, entweder (1) infolge fehlerhafter Bedienung
oder Behandlung, oder (2) aufgrund äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
AG unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
- Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1.1 Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der AN haftet deshalb
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für
sonstige Vermögensschäden des AG.
7.1.2 Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
7.1.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
7.2 Soweit die Haftung des AN gemäß 7. ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen,
nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter
und leitender Angestellter.
7.3 Soweit dem AG aufgrund eines Sachmangels Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese entsprechend der Gewährleistungsfrist
für Sachmängel. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den
Regelungen in 7. nicht verbunden.
7.5 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz
zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit vom AG nicht verwendet werden kann. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt bleibt unberührt.
- Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980
über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet
keine Anwendung.
II. Lieferbedingungen der bsk büro + designhaus GmbH für
Verträge mit Unternehmern ("AGB") - Kurzfassung
- Gültigkeit der Lieferbedingungen
Die AGB unter Ziffer II. gelten nur für Lieferungen und Leistungen
der bsk büro + designhaus GmbH ("AN") an Unternehmer ("AG")
auf Grund des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages. Ergänzend
gelten die ausführlichen "Lieferbedingungen Inland der bsk
büro + designhaus GmbH für Verträge mit Unternehmern "(AGB")".
Die Einkaufsbedingungen des AG gelten nur insoweit, als der AN ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Angebot
2.1 Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich und
abschließend in dem Abschnitt "Technische Spezifikationen"
des für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Prospektes
des AN festgelegt.
2.2 An das Angebot hält sich der AN 45 Kalendertage, gerechnet ab
Angebotsdatum, gebunden.
2.3 Vorleistungen (einschließlich Kostenanschläge), die der
AN im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des AG erbringt, stellt der AN
in Rechnung, auch wenn es nachfolgend nicht zu einem Vertrag kommt.
- Selbstbelieferungsvorbehalt
Die unter I.3 genannten Vorschriften gelten für Verträge mit
Unternehmern entsprechend.
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
4.1 Vorbehaltlich der Ziff. 4.2 gelten die Preise ab Werk des AN ("Erfüllungsort").
4.2 Vereinbaren die Parteien Lieferung "frei Haus", so erfolgt
die Lieferung im Lieferfahrzeug entladebereit an die Ablieferadresse
in Deutschland (Festland, ohne Inseln in Nord- und Ostsee oder Binnenseen),
dort soweit vorhanden an die Laderampe ("Entladeort"). Die
Preise gelten bis Entladeort.
4.3 Preise sind Netto-Preise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt
der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne
weitere Abzüge.
4.4 Hat der AN die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt
der AG neben den dafür vereinbarten Preisen die Nebenkosten (z.
B. Reise-/Transportkosten), die im Zusammenhang mit der Aufstellung und
Montage entstehen.
4.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem AG zumutbar sind.
4.6 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.7 Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Gegenstände der Lieferung ("Vorbehaltsware") bleiben
Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit
der Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der
AN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
5.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem AG im
gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet,
dass der AG von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
5.4 Mit Abschluss des Vertrages tritt der AG die ihm aus der Weiterveräußerung
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen
Abnehmer sicherungshalber in Höhe der Forderung des AN an den AG
aus der Lieferung an den AN ab. Die Freigabepflicht des AN aus 5.1 bleibt
unberührt.
5.5 Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug,
gilt:
5.5.1 Der AN ist nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen
Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag
und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der AG ist zur
Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
5.5.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene
Rücknahme der Vorbehaltsware erfordert keinen Rücktritt des
AN vom Vertrag; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware
durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
AN hätte dies ausdrücklich erklärt.
- Gefahrübergang
6.1 Vorbehaltlich des 6.2 geht die Gefahr - bei Lieferung ohne Aufstellung
oder Montage - bei Lieferung ab Werk (4.1), wenn die Lieferung vom AN
am Erfüllungsort zum Versand bereitgestellt worden ist oder bei
Lieferung frei Haus (4.2), wenn die Lieferung am Entladeort angekommen
ist und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit der Beendigung
der Aufstellung oder Montage auf den AG über.
6.2 Die Gefahr geht auf den AG zu dem Zeitpunkt über, zu dem der
Versand oder der Beginn bzw. die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, aus vom AG zu vertretenden Gründen verzögert werden
oder der AG aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.
- Sachmängel
7.1 Soweit Gegenstand der Lieferung keine neu hergestellte Sache ist
(z.B. gebrauchte Sachen, Muster, Ausstellungsobjekte, Sachen 2. Wahl),
ist die Sachmängelhaftung des AN ausgeschlossen. Sachmängelansprüche
für neu hergestellte Waren verjähren in 24 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs.
1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
AN und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen
über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.2 Der AG hat Sachmängel gegenüber dem AN unverzüglich
schriftlich zu rügen.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
- Sonstige Schadensersatzansprüche
Die unter I. 7 genannten Vorschriften gelten für Verträge mit
Unternehmern entsprechend. Die Verjährung für Schadensersatzansprüche
aus Sachmängeln richtet sich nach II. 7.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nürnberg.
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